Behandlung von Fehlsichtigkeiten

Ein Leben ohne Brille oder Kontaktlinsen – das ist der Wunsch vieler Menschen, für die eine Sehhilfe zum Teil erhebliche Einschränkungen im persönlichen Wohlbefinden und/oder im Berufsleben bedeutet. Mit verschiedenen Methoden kann eine vorhandene Kurz- bzw. Weitsichtigkeit mit evtl. vorhandener Hornhautverkrümmung korrigiert werden.

Laserchirurgie

Mit modernster Lasertechnik kann die Brechkraft der Hornhaut so verändert werden, dass auch ohne Brille oder Kontaktlinsen ein scharfes Sehen entsteht.

  • Bei der Femto-LASIK wird die oberste Hornhautschicht messerfrei mit einem Femtosekundenlaser gelöst. Es entsteht eine hauchdünne Hornhautlamelle (Flap), die zur Seite geklappt wird, um die Hornhautoberfläche für die Laserbehandlung freizulegen.
  • Bei der TransPRK wird die oberflächliche Schicht der Hornhaut (das Epithel) berührungsfrei mit dem Laser abgetragen. So kann auf einen Hornhautschnitt, wie er bei der Femto-LASIK erforderlich ist, verzichtet werden. Die Laserbehandlung zur Korrektur der Fehlsichtigkeit erfolgt nun an der freigelegten Hornhautoberfläche.

Linsenchirurgie

Extreme Fehlsichtigkeiten können durch Einsetzen (Implantation) einer Kunstlinse korrigiert werden. Es wird zwischen phaken Linsenimplantaten und Linsenersatz unterschieden.

 

 

 

Übrigens: Einige Versicherungen bieten Vorsorgetarife an. Sollten Sie über solch eine Vorsorgeversicherung verfügen, werden Ihnen möglicherweise Kosten für ausgewählte augenmedizinische Leistungen wie Vorsorgeuntersuchungen, Kontaktlinsen oder das Augenlasern erstattet.

Eine Augenlaseroperation für Behebung von Fehlsichtigkeiten (wie z.B. Femto-LASIK oder die Trans-PRK) kann als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Ein amtsärztliches Attest ist nicht nötig. Das hat die Oberfinanzdirektion Münster am 10.07.2006 erklärt.

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